Ratgeber Pflegezeit

Pflegezeit: Befreiung von der Versicherungspflicht und deine PKV

Wer einen Angehörigen pflegt, hat genug zu organisieren. Die Krankenversicherung sollte dabei nicht zur nächsten Baustelle werden. Hier steht, wann eine Pflegezeit deinen Versicherungsstatus berührt, wie die Befreiung nach Nummer 2a funktioniert und welche Zuschüsse es gibt – mit Fristen und Paragrafen.

Redaktion KV-Statuswechsel.de Aktualisiert am 19. Oktober 2026 9 Min. Lesezeit
Inhalt (7 Abschnitte)
  1. Pflegezeit, Familienpflegezeit, Akutfall: die Freistellungen im Überblick
  2. Pflegezeit und Befreiung von der Versicherungspflicht: Nummer 2a im Detail
  3. Vollständige Freistellung: keine Pflicht, aber ein Zuschuss der Pflegeversicherung
  4. Nach der Pflegezeit: zurück in die Versicherungsfreiheit
  5. Rente, Arbeitslosenversicherung und Unfallschutz für pflegende Angehörige
  6. Warum sich die PKV auch in der Pflegezeit auszahlt
  7. Checkliste: Pflegezeit mit privater Krankenversicherung
Das Wichtigste in Kürze
  • Reduzierst du in einer Pflegezeit (bis sechs Monate) oder Familienpflegezeit (bis 24 Monate, mindestens 15 Wochenstunden) deine Arbeitszeit und rutschst unter die Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €), kannst du dich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V befreien lassen und privat bleiben.
  • Die Befreiung beantragst du binnen drei Monaten bei einer Krankenkasse; sie ist unwiderruflich und gilt nur für die Dauer der Freistellung (§ 8 Abs. 2 SGB V).
  • Befreit zahlt dein Arbeitgeber weiter einen Zuschuss auf das reduzierte Gehalt – höchstens die Hälfte deines Beitrags; bei moderatem Beitrag bleibt er oft gleich hoch (§ 257 Abs. 2 SGB V).
  • Bei vollständiger Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz entsteht keine Versicherungspflicht; die Pflegeversicherung deines Angehörigen zahlt auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Mindestbeiträge – 2026 rund 230,71 € zur Kranken- und 47,46 € zur Pflegeversicherung (§ 44a SGB XI, eigene Berechnung).
  • Für die Dauer der Freistellung gibt es ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Höhe der Hälfte der Nettolücke (§ 3 FPfZG).

Reduzierst du für die Pflege eines nahen Angehörigen deine Arbeitszeit in einer Pflegezeit (bis sechs Monate) oder Familienpflegezeit (bis 24 Monate) und rutschst damit unter die Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 €), kannst du dich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V befreien lassen und privat versichert bleiben – Antrag binnen drei Monaten bei einer Krankenkasse, unwiderruflich, nur für die Dauer der Freistellung. Bei vollständiger Freistellung entsteht keine Versicherungspflicht; dann zahlt die Pflegeversicherung deines Angehörigen auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Mindestbeiträge, 2026 rund 230,71 € und 47,46 € im Monat (Stand: Oktober 2026).

Gut zu wissen vorab: Deine private Krankenversicherung läuft in der Pflegezeit einfach weiter – mit allen vertraglich zugesicherten Leistungen. Dein Beitrag hängt nicht von deinem Gehalt ab, er steigt also nicht, wenn du weniger verdienst. Worauf du achten musst, ist der Status: Wer unter die Grenze rutscht, braucht die Befreiung, um privat zu bleiben. Und wer ganz aussetzt, sollte die Zuschüsse kennen.

Pflegezeit, Familienpflegezeit, Akutfall: die Freistellungen im Überblick

Das Gesetz kennt mehrere Wege, für die Pflege eines nahen Angehörigen kürzerzutreten. Nahe Angehörige sind unter anderem Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder und Enkel (§ 7 Abs. 3 PflegeZG). Die Pflegebedürftigkeit weist du deinem Arbeitgeber mit einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nach, bei privat Pflegeversicherten mit einem entsprechenden Nachweis (§ 3 Abs. 2 PflegeZG).

Freistellungen für pflegende Beschäftigte · Quellen: §§ 2, 3, 4 PflegeZG; §§ 2, 2a, 3 FPfZG; § 44a SGB XI · Wortlaut abgerufen 18.10.2026
FreistellungDauer und UmfangAnspruch gegenüberAnkündigung
Kurzzeitige Arbeitsverhinderungbis zu zehn Arbeitstage im Akutfall; Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzallen Arbeitgebernunverzüglich
Pflegezeitbis zu sechs Monate, vollständig oder teilweiseArbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten10 Arbeitstage vorher, in Textform
Familienpflegezeitbis zu 24 Monate, teilweise, mindestens 15 WochenstundenArbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten8 Wochen vorher, in Textform
Begleitung in der letzten Lebensphasebis zu drei Monate, vollständig oder teilweisewie Pflegezeitwie Pflegezeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen höchstens 24 Monate je pflegebedürftigem Angehörigen dauern und müssen nahtlos aneinander anschließen (§ 4 Abs. 1 PflegeZG, § 2 Abs. 2 FPfZG). Für die Dauer der Freistellung gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben auf Antrag ein zinsloses Darlehen in Höhe der Hälfte der Differenz der pauschalierten Nettogehälter vor und während der Freistellung (§ 3 FPfZG); zurückzuzahlen ist es innerhalb von 48 Monaten nach Beginn (§ 6 FPfZG).

Pflegezeit und Befreiung von der Versicherungspflicht: Nummer 2a im Detail

Solange dein Jahresgehalt über der Versicherungspflichtgrenze bleibt, ändert eine teilweise Freistellung an deinem Status nichts. Liegt das reduzierte Gehalt darunter, wirst du ab dem Tag der Änderung gesetzlich versicherungspflichtig. Genau für diesen Fall gibt es § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V: Befreit wird auf Antrag, wer versicherungspflichtig wird „durch Herabsetzung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes“. Die Befreiung „erstreckt sich nur auf die Dauer einer Freistellung oder die Dauer der Familienpflegezeit“.

Antrag bei einer Krankenkasse

Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht (§ 8 Abs. 2 SGB V). Du kannst jede Kasse wählen, die für dich zuständig sein könnte.

Nachweise beilegen

Bescheinigung über die Pflegezeit oder Familienpflegezeit, die Teilzeitvereinbarung und eine Bestätigung deines Versicherers, dass du gleichwertig privat versichert bist.

Wirkung

Die Befreiung wirkt ab Beginn der Versicherungspflicht, wenn du seitdem keine Kassenleistungen in Anspruch genommen hast, sonst ab dem Folgemonat des Antrags. Widerrufen kannst du sie nicht.

Die Frist rechnet dir der Fristenrechner aus – dort gibt es eine eigene Option für Teilzeit in der Pflegezeit. Alle Befreiungsgründe im Vergleich zeigt der Ratgeber Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V.

Rechenbeispiel: Familienpflegezeit mit halber Stelle

Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Jahresgehalt 90.000 €, Familienpflegezeit mit halber Arbeitszeit, also 45.000 € im Jahr bzw. 3.750 € im Monat. Damit liegst du unter der Grenze von 77.400 € und wirst pflichtig – mit Befreiung bleibst du privat. PKV 620 € für die Kranken-, 60 € für die Pflegeversicherung.

Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V und § 61 SGB XI, 2026: 8,75 % bzw. 1,8 % des Gehalts bis 5.812,50 €, höchstens die Hälfte des Beitrags · eigene Berechnung, Stand Oktober 2026
ZeitraumGehalt pro MonatZuschuss KrankenZuschuss PflegeDein Anteil
Vor der Familienpflegezeit7.500 €310,00 €30,00 €340,00 €
In der Familienpflegezeit, befreit3.750 €310,00 €30,00 €340,00 €

Das Ergebnis überrascht viele: Weil der Zuschuss auf die Hälfte deines Beitrags begrenzt ist, bleibt er hier trotz halbem Gehalt gleich – 8,75 % von 3.750 € wären 328,13 €, die Hälfte deines Krankenversicherungsbeitrags sind 310 €. Ohne Befreiung wärst du gesetzlich pflichtversichert und würdest vom halben Gehalt den Arbeitnehmeranteil zahlen; deine PKV müsstest du dann kündigen oder als Anwartschaft halten. Deinen Zuschuss mit eigenen Zahlen rechnet der Teilzeit-Check; dort kannst du „Teilzeit in der Pflegezeit“ als Anlass wählen.

Vollständige Freistellung: keine Pflicht, aber ein Zuschuss der Pflegeversicherung

Setzt du in der Pflegezeit ganz aus, endet deine Versicherungsfreiheit sofort – die sonst übliche Monatsfrist für unbezahlte Freistellungen gilt hier nicht (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV). Eine Versicherungspflicht entsteht trotzdem nicht, weil kein Arbeitsentgelt fließt (GKV-Spitzenverband, Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 5.3). Deine PKV läuft also mit vollem Beitrag weiter, ohne Arbeitgeberzuschuss.

Dafür springt die Pflegeversicherung deines Angehörigen ein: Beschäftigte, die nach § 3 PflegeZG vollständig freigestellt sind – oder deren Beschäftigung durch die Reduzierung zu einem Minijob wird –, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, auch für eine private Krankenversicherung (§ 44a Abs. 1 SGB XI). Die Höhe entspricht den Mindestbeiträgen freiwillig gesetzlich Versicherter und ist auf deinen tatsächlichen Beitrag begrenzt. Für Privatversicherte wird mit dem allgemeinen Beitragssatz plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag gerechnet.

Was die Pflegeversicherung des Angehörigen in der Pflegezeit zu deiner PKV zahlt

Euro pro Monat 2026 bei vollständiger Freistellung nach § 3 PflegeZG – Zuschuss in Höhe der Mindestbeiträge, höchstens dein tatsächlicher Beitrag (§ 44a Abs. 1 SGB XI)

Zuschuss zur Krankenversicherung230,71 €Zuschuss zur Pflegeversicherung47,46 €Zum Vergleich: Ø PKV-Beitrag 2026 (Verband)617,00 €

Eigene Berechnung nach § 44a Abs. 1 SGB XI: Mindestbemessungsgrundlage 1.318,33 € (1/90 der Bezugsgröße 3.955 € × 30, § 240 Abs. 4 SGB V) × 17,5 % (14,6 % + Ø-Zusatzbeitrag 2,9 %) bzw. × 3,6 %; Ø PKV-Beitrag rund 617 € laut PKV-Verband. Den Zuschuss zahlt die Pflegekasse bzw. die private Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Angehörigen auf Antrag.

  • Wer zahlt: die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen deines pflegebedürftigen Angehörigen – du stellst dort den Antrag.
  • Wie lange: für die Dauer der Pflegezeit; verstirbt dein Angehöriger in dieser Zeit, bis zu ihrem Ende (§ 44a Abs. 1 SGB XI).
  • Was nicht gezahlt wird: Kosten einer Ruhensvereinbarung, mit der du deinen PKV-Status hältst, übernimmt die Pflegeversicherung laut Bundesseniorenministerium nicht.
  • Familienversicherung: Eine beitragsfreie Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner hat Vorrang vor dem Zuschuss, wenn sie im Einzelfall möglich ist – unter anderem nur mit einem Gesamteinkommen bis 565 € im Monat (§ 10 SGB V). Wer seine PKV behalten will, klärt das vor Beginn mit der Kasse des Partners und dem Versicherer.

Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstagen gilt eine eigene Regel: Wer Pflegeunterstützungsgeld bezieht, erhält auf Antrag einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe des Anteils, den der Leistungsträger bei Versicherungspflicht tragen würde (§ 44a Abs. 4 SGB XI).

Nach der Pflegezeit: zurück in die Versicherungsfreiheit

Die Befreiung nach Nummer 2a endet mit der Freistellung. Was danach gilt, hängt von deinem Gehalt ab:

Zurück über der Grenze

Liegt dein Gehalt wieder über der Versicherungspflichtgrenze, bleibst du privat versichert, und der Arbeitgeberzuschuss richtet sich wieder nach dem vollen Gehalt.

Weiter in Teilzeit

Bleibst du unter der Grenze, brauchst du eine neue Befreiung nach Nummer 3: höchstens halbe Stelle und fünf Jahre Versicherungsfreiheit, wobei die Pflegezeit angerechnet wird – Antrag wieder binnen drei Monaten.

Ohne Befreiung

Warst du in der Freistellung pflichtversichert, kann die Versicherungspflicht nach der Rückkehr über die Grenze erst zum Jahresende enden (§ 6 Abs. 4 SGB V). Lass dir das von der Kasse bestätigen.

Deshalb lohnt sich die Befreiung gerade dann, wenn du sicher in die PKV zurückwillst: Sie hält deinen Status nahtlos. Wie Teilzeit und Grenze generell zusammenhängen, erklärt der Ratgeber PKV in Teilzeit.

Rente, Arbeitslosenversicherung und Unfallschutz für pflegende Angehörige

Neben der Krankenversicherung sorgt die Pflegeversicherung des Angehörigen auch für deine soziale Absicherung. Pflegst du jemanden mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, und arbeitest du daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich, zahlt die Pflegekasse oder die private Pflegepflichtversicherung Beiträge zur Rentenversicherung für dich (§ 44 Abs. 1 SGB XI). Laut Bundesseniorenministerium übernimmt sie unter Voraussetzungen auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, und bei der Pflege besteht beitragsfreier gesetzlicher Unfallschutz.

Warum sich die PKV auch in der Pflegezeit auszahlt

Wer pflegt, verdient oft weniger. In der freiwilligen GKV hängt der Beitrag vom Einkommen ab und erfasst alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 240 SGB V). In der PKV bleibt der Beitrag gleich – das kann bei sinkendem Gehalt eine Last sein, ist aber auch planbar: Mit Befreiung zahlt dein Arbeitgeber weiter mit, bei vollständiger Freistellung die Pflegeversicherung deines Angehörigen. Und deine Leistungen sind vertraglich zugesichert: Dein Versicherer kann die Krankheitskosten-Vollversicherung nicht ordentlich kündigen (§ 206 Abs. 1 VVG), während der Gesetzgeber in der GKV 2026 beschlossen hat, die Zuzahlungen ab 2027 um 50 % zu erhöhen.

Wird der Beitrag in dieser Phase knapp, kann ein Tarifwechsel beim eigenen Versicherer helfen – Leistungen dabei genau vergleichen. Auch dein Krankentagegeld gehört auf den Prüfstand: Es darf dein Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit nicht übersteigen, eine dauerhafte Minderung musst du mitteilen (§ 4 MB/KT 2009). Was die Pflegepflichtversicherung selbst kostet, erklärt der Ratgeber zu den Kosten der privaten Pflegepflichtversicherung.

Checkliste: Pflegezeit mit privater Krankenversicherung

  • Freistellung ankündigen: Pflegezeit zehn Arbeitstage, Familienpflegezeit acht Wochen vor Beginn in Textform – mit Zeitraum, Umfang und Verteilung der Arbeitszeit.
  • Status prüfen: Liegt das reduzierte Jahresgehalt unter 77.400 €? 2027 gilt für am 31.12.2026 Privatversicherte voraussichtlich 80.550 € (Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).
  • Befreiung beantragen: binnen drei Monaten nach Beginn der Pflicht bei einer Krankenkasse – oder bewusst gesetzlich werden und die PKV als Anwartschaft halten.
  • Zuschüsse sichern: Arbeitgeberzuschuss auf das reduzierte Gehalt; bei vollständiger Freistellung den Zuschuss nach § 44a SGB XI bei der Pflegeversicherung des Angehörigen beantragen.
  • Versicherer informieren: Krankentagegeld an das neue Einkommen anpassen oder ruhen lassen.
  • Darlehen prüfen: zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.

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Häufige Fragen

Kann ich mich in der Pflegezeit von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Ja, wenn du durch die Verringerung deiner Arbeitszeit während einer Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder einer Familienpflegezeit nach § 2 FPfZG versicherungspflichtig wirst – also mit einem Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze. Die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V beantragst du binnen drei Monaten bei einer Krankenkasse; sie gilt nur für die Freistellung und ist unwiderruflich.

Bin ich in der Pflegezeit privat krankenversichert?

Ja. Deine PKV läuft weiter, solange du die Beiträge zahlst. Bei einer vollständigen Freistellung entsteht keine Versicherungspflicht, weil kein Arbeitsentgelt fließt (GKV-Spitzenverband). Bei einer teilweisen Freistellung unter der Versicherungspflichtgrenze bleibst du mit einer Befreiung privat versichert.

Wer zahlt meine private Krankenversicherung während der Pflegezeit?

Grundsätzlich du selbst. Bei einer teilweisen Freistellung zahlt dein Arbeitgeber einen Zuschuss auf das reduzierte Gehalt, wenn du befreit oder versicherungsfrei bist. Bei einer vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz zahlt die Pflegekasse oder private Pflegeversicherung deines Angehörigen auf Antrag einen Zuschuss in Höhe der Mindestbeiträge – 2026 rund 230,71 € und 47,46 € im Monat, höchstens dein tatsächlicher Beitrag (§ 44a SGB XI).

Zahlt mein Arbeitgeber in der Familienpflegezeit weiter einen Zuschuss zur PKV?

Ja, wenn du befreit oder versicherungsfrei bist. Der Zuschuss beträgt 2026 8,75 % (Kranken-) plus 1,8 % (Pflegeversicherung) des reduzierten Gehalts, höchstens die Hälfte deines Beitrags (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI). Bei einem moderaten Beitrag bleibt er deshalb oft unverändert.

Was passiert nach der Pflegezeit mit der Befreiung?

Sie endet mit der Freistellung. Kehrst du mit einem Gehalt über der Versicherungspflichtgrenze zurück, bist du weiter versicherungsfrei. Bleibst du in Teilzeit unter der Grenze, hilft nur noch die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V – mit höchstens halber Stelle und fünf Jahren Versicherungsfreiheit, wobei die Pflegezeit angerechnet wird.

Muss ich mein Krankentagegeld in der Pflegezeit anpassen?

Prüfe es. Nach den Musterbedingungen darf das Krankentagegeld dein Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit nicht übersteigen; eine nicht nur vorübergehende Minderung musst du mitteilen, und der Versicherer kann Tagegeld und Beitrag herabsetzen (§ 4 MB/KT 2009). Bei einer vollständigen Freistellung entfällt das Erwerbseinkommen ganz – frag deinen Versicherer nach Ruhen oder Anwartschaft.

Quellen

  1. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht (Abs. 1 Nr. 2a, Nr. 3, Abs. 2) – Wortlaut abgerufen 18.10.2026
  2. §§ 2, 3, 4, 7 PflegeZG – kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit, Dauer, Begriffe – Wortlaut abgerufen 18.10.2026
  3. §§ 2, 2a, 3, 6 FPfZG – Familienpflegezeit, Ankündigung, Darlehen, Rückzahlung – Wortlaut abgerufen 18.10.2026
  4. § 44a SGB XI – Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, Pflegeunterstützungsgeld – Wortlaut abgerufen 18.10.2026
  5. § 7 SGB IV – Beschäftigung (Abs. 3 Satz 4: Pflegezeit) – abgerufen 18.10.2026
  6. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG (Nr. 5.3, 6.1) – 20.03.2019
  7. Bundesseniorenministerium: Wege zur Pflege – Sozialversicherung während Pflegezeit und Familienpflegezeit – abgerufen 18.10.2026
  8. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte (Abs. 2) – abgerufen 18.10.2026
  9. § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen – abgerufen 18.10.2026
Redaktion KV-Statuswechsel.de

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung bei Statuswechsel (Teilzeit, Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Auszeit, Anwartschaft) (Stand: 19. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse, keine Arbeitsagentur, kein Jobcenter; über Versicherungspflicht, Befreiung und Zuschüsse entscheiden allein diese Stellen. Herausgeber: KV-Statuswechsel.de. KV-Statuswechsel.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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