Lexikon: Anwartschaftsversicherung einfach erklärt – und alle Begriffe zum Statuswechsel
Von „Alterungsrückstellung“ bis „Wertguthaben“: die wichtigsten Begriffe, wenn sich dein Status ändert – kurz erklärt, mit Paragraf und Stand Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
- Alterungsrückstellung
- Kapital, das der PKV-Versicherer aus deinen Beiträgen bildet, damit der Beitrag nicht allein wegen des Älterwerdens steigt. In der großen Anwartschaft wird sie weiter aufgebaut, in der kleinen nur erhalten und bei der Rückkehr angerechnet (HUK-COBURG AP0 0708U § 5, Stand 01.2017). Mehr dazu →
- Anschlussversicherung (obligatorische)
- Endet eine gesetzliche Versicherungspflicht, läuft die Versicherung automatisch als freiwillige Mitgliedschaft weiter – außer du trittst binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse aus und weist eine andere Absicherung nach, etwa die wieder aufgelebte PKV (§ 188 Abs. 4 SGB V). Mehr dazu →
- Anwartschaft, große
- Sichert Gesundheitszustand und ursprüngliches Eintrittsalter; die Alterungsrückstellung wird weiter aufgebaut. Kosten laut Allianz im Mittel 30 bis 45 % des bisherigen Zahlbeitrags, bei anderen Versicherern tarifabhängig (Stand 10.10.2026). Mehr dazu →
- Anwartschaft, kleine
- Sichert den Gesundheitszustand, nicht das Eintrittsalter: Nach der Rückkehr zählt das dann erreichte Alter, die schon gebildete Rückstellung wird angerechnet. Kosten bei DKV und HUK-COBURG 5 % des Beitrags (Stand 10.10.2026). Mehr dazu →
- Anwartschaftsversicherung
- Vertrag, mit dem du deine private Kranken- oder Pflegeversicherung pausierst und das Recht behältst, sie später ohne neue Gesundheitsprüfung wieder aufleben zu lassen. Das Recht, einen gekündigten Vertrag als Anwartschaft fortzuführen, steht in § 204 Abs. 5 VVG; die Details regeln die Bedingungen des Versicherers. Mehr dazu →
- Arbeitgeberzuschuss
- Zuschuss deines Arbeitgebers zur PKV, wenn du wegen der Grenze versicherungsfrei, ab 55 versicherungsfrei oder befreit bist (§ 257 Abs. 2 SGB V, § 61 SGB XI): 2026 8,75 % plus 1,8 % deines Bruttos bis zur Beitragsbemessungsgrenze, höchstens 613,22 € und höchstens die Hälfte deines Beitrags. Mehr dazu →
- Arbeitslosengeld I
- Leistung der Arbeitsagentur nach Jobverlust. Wer sie bezieht, ist grundsätzlich gesetzlich versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) – auch in einer Sperrzeit, Beiträge ab deren zweitem Monat. Privatversicherte können sich unter Umständen befreien lassen. Mehr dazu →
- Basistarif
- Brancheneinheitlicher PKV-Tarif mit Leistungen auf GKV-Niveau; der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag begrenzt (2026: 1.017,18 € laut PKV-Verband) und halbiert sich bei Hilfebedürftigkeit (§ 152 Abs. 4 VAG). Wichtig beim Grundsicherungsgeld. Mehr dazu →
- Befreiung von der Versicherungspflicht
- Auf Antrag bleibst du trotz Versicherungspflicht privat versichert – aber nur aus den Gründen des § 8 Abs. 1 SGB V, etwa Anhebung der Grenze, Arbeitslosengeld nach fünf Jahren ohne GKV, Teilzeit in Elternzeit oder auf höchstens die Hälfte. Antrag binnen drei Monaten, unwiderruflich (§ 8 Abs. 2 SGB V). Mehr dazu →
- Befreiungsbescheid
- Schriftliche Bestätigung der Krankenkasse, dass du von der Versicherungspflicht befreit bist. Beim Arbeitslosengeld will die Arbeitsagentur ihn in Kopie innerhalb von zwei Wochen ab Leistungsbeginn sehen (BA-Merkblatt SV 1, 01.2026). Mehr dazu →
- Beitragsbemessungsgrenze
- Einkommensgrenze, bis zu der die GKV Beiträge berechnet: 2026 5.812,50 € im Monat, 2027 laut Kabinettsbeschluss 6.375 € (Entwurf). Nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, die über PKV oder GKV entscheidet. Mehr dazu →
- Beitragsübernahme (§ 174 SGB III)
- Die Arbeitsagentur zahlt befreiten oder ab 55 versicherungsfreien Beziehern von Arbeitslosengeld die PKV-Beiträge – 2026 höchstens 27,13 € pro Tag für die Kranken- und 5,58 € für die Pflegeversicherung (BA-Merkblatt SV 1). Mehr dazu →
- Bemessungsentgelt
- Durchschnittlich auf den Tag entfallendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor der Arbeitslosigkeit (§ 151 SGB III). 80 % davon, höchstens 155,00 € pro Tag (2026), bestimmen den Höchstbetrag der Beitragsübernahme. Mehr dazu →
- Bestandsgrenze 2027
- Geplante eigene Versicherungspflichtgrenze für Angestellte, die am 31.12.2026 wegen der Grenze versicherungsfrei und privat versichert sind: 80.550 € statt 84.150 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.; Wert laut Kabinettsbeschluss 07.10.2026, Bundesrat ausstehend). Mehr dazu →
- Bürgergeld
- Bis 30.06.2026 Name der Geldleistung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende; seit 01.07.2026 heißt sie Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). Behörden dürfen den alten Begriff laut Übergangsregel noch bis Ende 2026 verwenden. Mehr dazu →
- Elternzeit
- Unbezahlte Freistellung bis zum dritten Geburtstag des Kindes, mit Teilzeit bis 32 Wochenstunden (§ 15 BEEG). Für Privatversicherte endet mit Beginn die Versicherungsfreiheit; ohne Arbeit läuft die PKV ohne Arbeitgeberzuschuss weiter. Mehr dazu →
- Familienversicherung
- Beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten und Kindern in der GKV (§ 10 SGB V). Für Privatversicherte in Mutterschutz und Elternzeit ausgeschlossen, wenn sie zuletzt nicht gesetzlich versichert waren (§ 10 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Entsteht ein Anspruch, kann die PKV rückwirkend gekündigt werden (§ 205 Abs. 2 VVG). Mehr dazu →
- Fiktive Bemessung
- Hattest du in den letzten zwei Jahren keine 150 Tage mit Arbeitsentgelt, bemisst die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld nach deiner Qualifikation (§ 152 SGB III) – mit Hochschulabschluss 2026 158,20 € pro Tag. Das senkt auch die Beitragsübernahme zur PKV. Mehr dazu →
- Fünf-Jahres-Regel
- Zwei Regeln knüpfen an fünf Jahre an: Ab 55 bleibt versicherungsfrei, wer fünf Jahre nicht gesetzlich versichert war (§ 6 Abs. 3a SGB V); beim Arbeitslosengeld ist eine Befreiung nur nach fünf Jahren ohne GKV möglich (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V). Mehr dazu →
- Grundsicherungsgeld
- Leistung für erwerbsfähige Hilfebedürftige seit 01.07.2026 (früher Bürgergeld). Wer zuletzt privat versichert war, bleibt privat (§ 5 Abs. 5a SGB V); das Jobcenter zahlt 2026 höchstens 508,59 € zur Kranken- und 104,63 € zur Pflegeversicherung (§ 26 SGB II). Mehr dazu →
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
- Fachbegriff für die Versicherungspflichtgrenze: 2026 77.400 € im Jahr (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V); 2027 laut Kabinettsbeschluss 84.150 €, für am 31.12.2026 Privatversicherte 80.550 € (Entwurf). Mehr dazu →
- Krankentagegeld
- Private Absicherung des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit. Sie endet in der Regel, wenn die tarifliche Voraussetzung – die Erwerbstätigkeit – wegfällt (§ 15 Abs. 1 MB/KT) und kann als Anwartschaft weiterlaufen. Bei Arbeitslosengeld übernimmt die Arbeitsagentur auch diesen Beitrag. Mehr dazu →
- Kündigung bei Versicherungspflicht
- Sonderkündigungsrecht der PKV, wenn du kraft Gesetzes versicherungspflichtig wirst oder einen Anspruch auf Familienversicherung erhältst: binnen drei Monaten rückwirkend zum Eintritt der Pflicht, auch für eine Anwartschaft (§ 205 Abs. 2 VVG). Mehr dazu →
- Notlagentarif
- Tarif, in dem ein PKV-Vertrag nach zwei Mahnungen wegen Beitragsrückstand gesetzlich „ruht“ (§ 193 Abs. 6–7 VVG, § 153 VAG): nur Akutversorgung, Schmerzen, Schwangerschaft. Kein Weg, die PKV freiwillig zu pausieren. Mehr dazu →
- Pflegepflichtversicherung in der Anwartschaft
- Wirst du gesetzlich pflichtversichert, bist du auch in der sozialen Pflegeversicherung. Die private Pflegepflichtversicherung kann dann meist für einen festen Monatsbeitrag in Anwartschaft gehen und lebt später ohne Gesundheitsprüfung wieder auf. Mehr dazu →
- Pflegezeit und Familienpflegezeit
- Freistellung zur Pflege naher Angehöriger: Pflegezeit bis sechs Monate (§ 4 PflegeZG), Familienpflegezeit bis 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden (§ 2 FPfZG). Wirst du dabei pflichtig, gibt es eine Befreiung nur für diese Zeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Mehr dazu →
- Ruhensversicherung
- Begriff aus den PKV-Musterbedingungen (MB/KT § 1 Abs. 5) für Verträge, die aus einem bestimmten Grund ruhen. Ein allgemeines Recht, die PKV auf Wunsch ruhen zu lassen, gibt es nicht; der übliche Weg ist die Anwartschaft. Mehr dazu →
- Sabbatical
- Längere Auszeit vom Job – bezahlt aus einem Wertguthaben oder unbezahlt. Unbezahlt gilt die Beschäftigung nur einen Monat als fortbestehend (§ 7 Abs. 3 SGB IV); danach zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss mehr zur PKV. Mehr dazu →
- Sperrzeit
- Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, etwa nach eigener Kündigung (§ 159 SGB III). Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Arbeitsagentur erst ab dem zweiten Monat (§ 232a SGB V; BA-Merkblatt SV 1). Mehr dazu →
- Standardtarif
- Älterer brancheneinheitlicher PKV-Tarif für Versicherte mit Verträgen von vor 2009; Höchstbeitrag 2026 848,62 € (PKV-Verband). Diese Zahl wird im Netz oft fälschlich als Zuschuss der Arbeitsagentur genannt. Mehr dazu →
- Statuswechsel
- Jede Änderung deiner Erwerbs- oder Lebenslage, die über deinen Krankenversicherungsstatus entscheidet: Teilzeit, sinkendes Gehalt, Jobverlust, Elternzeit, Auszeit, Jobwechsel. Fast immer beginnt damit eine gesetzliche oder vertragliche Frist. Mehr dazu →
- Tarifwechsel (§ 204 VVG)
- Wechsel in einen anderen Tarif deines Versicherers unter Anrechnung der Alterungsrückstellung – jederzeit möglich, eine Gesundheitsprüfung nur für Mehrleistungen. Ein Weg, den Beitrag in einer Statuswechsel-Phase zu senken. Mehr dazu →
- Teilzeit
- Verringerte Arbeitszeit. Für Privatversicherte zählt, ob das Jahresgehalt danach über der Versicherungspflichtgrenze bleibt (2026: 77.400 €); sonst beginnt die Versicherungspflicht am Tag der Änderung. Mehr dazu →
- Versicherungsfreiheit
- Status, in dem du trotz Beschäftigung nicht gesetzlich versicherungspflichtig bist – etwa wegen eines Gehalts über der Grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) oder ab 55 nach fünf Jahren ohne GKV (§ 6 Abs. 3a SGB V). Sie endet sofort, wenn das Gehalt unter die Grenze sinkt. Mehr dazu →
- Versicherungspflichtgrenze
- Allgemeiner Begriff für die Jahresarbeitsentgeltgrenze: Wer als Angestellte/r darüber verdient, darf sich privat versichern. 2026: 77.400 € (6.450 € im Monat). Mehr dazu →
- Wertguthaben
- Auf einem Langzeitkonto angespartes Arbeitsentgelt (§ 7b SGB IV). Wird es in einer Freistellung – etwa einem Sabbatical – ausgezahlt, besteht die Beschäftigung fort (§ 7 Abs. 1a SGB IV), und der Krankenversicherungsstatus bleibt erhalten. Mehr dazu →
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