Ratgeber Teilzeit

PKV Teilzeit: Bleibst du privat versichert? Grenze, Befreiung, Zuschuss

Weniger arbeiten, mehr Zeit für Familie, Pflege oder dich selbst – und plötzlich die Frage, ob du privat versichert bleiben darfst. Die Antwort hängt an einer Zahl, an einem Datum und an drei Ausnahmen.

Redaktion KV-Statuswechsel.de Aktualisiert am 10. Oktober 2026 12 Min. Lesezeit
Inhalt (18 Abschnitte)
  1. Kann ich in Teilzeit privat versichert bleiben?
  2. Was zählt zum Jahresgehalt?
  3. Teilzeit unter der Grenze: Versicherungspflicht ab dem ersten Tag
  4. Befreiung bei Teilzeit: die drei Wege
  5. So beantragst du die Befreiung
  6. PKV Teilzeit 2027: Was die neue Grenze bedeutet
  7. Drei Beispiel-Profile
  8. Teilzeit bei einem neuen Arbeitgeber
  9. Kurzarbeit ist keine Teilzeit
  10. Und Beamte in Teilzeit?
  11. Arbeitgeberzuschuss in Teilzeit
  12. Teilzeit in der Elternzeit – und danach
  13. Teilzeit für die Pflege von Angehörigen
  14. Häufige Irrtümer zur PKV in Teilzeit
  15. Wenn du in der Teilzeit gesetzlich wirst: Anwartschaft oder Kündigung
  16. Zurück in Vollzeit: wann du wieder privat sein darfst
  17. Teilzeit ab 55: die Sonderregel
  18. Checkliste vor dem ersten Teilzeit-Tag
Das Wichtigste in Kürze
  • In Teilzeit bleibst du privat versichert, solange dein regelmäßiges Jahresgehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt: 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 80.550 € für Privatversicherte (Entwurf).
  • Fällt das Gehalt darunter, endet die Versicherungsfreiheit am Tag der Änderung – nicht erst zum Jahresende; nur eine kurze Minderung von in der Regel bis zu drei Monaten bleibt ohne Folgen.
  • Befreien lassen kannst du dich nur in Elternzeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2), Pflegezeit (Nr. 2a) oder mit höchstens halber Stelle nach fünf Jahren Versicherungsfreiheit (Nr. 3) – binnen drei Monaten, unwiderruflich.
  • Bleibst du privat, zahlt dein Arbeitgeber 2026 einen Zuschuss von 8,75 % plus 1,8 % deines Teilzeit-Bruttos, höchstens 613,22 € und höchstens die Hälfte des Beitrags.
  • Ohne Befreiung kannst du die PKV binnen drei Monaten rückwirkend kündigen oder als Anwartschaft behalten.

In Teilzeit bleibst du privat versichert, solange dein regelmäßiges Jahresgehalt über der Versicherungspflichtgrenze liegt – 2026 77.400 €, 2027 laut Kabinettsbeschluss 80.550 € für Privatversicherte (Entwurf). Fällt es darunter, wirst du ab dem Tag der Änderung pflichtversichert; befreien lassen kannst du dich nur in Elternzeit, Pflegezeit oder mit höchstens halber Stelle nach fünf Jahren Versicherungsfreiheit (Stand 10.10.2026).

Kann ich in Teilzeit privat versichert bleiben?

Die Regel steht in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V: Versicherungsfrei sind Angestellte, „deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze … übersteigt“. Die Teilzeit selbst spielt keine Rolle – nur das Gehalt, das du danach regelmäßig verdienst. Dazu zählen das Monatsgehalt mal zwölf und feste Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Überstunden zählen nicht mit, vertraglich vereinbarte Bereitschaftsdienste schon (GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019).

Beispiele mit der Grenze 2026 (77.400 €); eigene Berechnung, Stand 10.10.2026.
Vollzeit-GehaltTeilzeitTeilzeit-GehaltErgebnis 2026
130.000 €80 %104.000 €bleibt privat
100.000 €80 %80.000 €bleibt privat (2027: unter 80.550 € → Befreiung nach Abs. 1 Nr. 1 möglich)
100.000 €70 %70.000 €pflichtig ab dem ersten Teilzeit-Tag
120.000 €50 %60.000 €pflichtig, aber Befreiung nach Nr. 3 möglich (bei 5 Jahren Versicherungsfreiheit)

Ob du über der Grenze bleibst, rechnet der Teilzeit-Check mit deinem Gehalt aus – inklusive Frist und Arbeitgeberzuschuss.

Was zählt zum Jahresgehalt?

Entscheidend ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt – vorausschauend geschätzt, nicht das, was am Jahresende tatsächlich auf dem Konto war. Die Krankenkassen folgen dabei den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbands:

Bestandteile nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019 (Nr. 2.2, 2.3); Stand 10.10.2026.
BestandteilZählt mit?
Monatsgehalt × 12ja
Weihnachts- und Urlaubsgeld, wenn vertraglich festja
Variable Bestandteile (z. B. Bonus)nur mit garantiertem Mindestbetrag oder wenn sie das Gehalt laufend prägen
Vertraglich vereinbarte Bereitschaftsdiensteja
Überstundenvergütungnein (außer feste Pauschalen)
Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstandnein (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V)

Absehbare Änderungen zählen erst, wenn sie feststehen – etwa eine vertraglich vereinbarte Teilzeit ab einem bestimmten Datum. Ab diesem Tag wird neu geschätzt.

Teilzeit unter der Grenze: Versicherungspflicht ab dem ersten Tag

Viele glauben, die Versicherungsfreiheit ende erst zum Jahresende. Das stimmt nur in die andere Richtung: Wer die Grenze überschreitet, scheidet erst mit Ablauf des Kalenderjahres aus der Pflicht aus (§ 6 Abs. 4 SGB V). Beim Unterschreiten gilt das Gegenteil. Der GKV-Spitzenverband schreibt: Das Ende der Versicherungsfreiheit tritt „unmittelbar ein, das heißt mit dem Tag, der dem Tag vorhergeht, von dem an die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschritten wird, und nicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres“.

Befristete Teilzeit

Auch eine befristete Teilzeit beendet die Versicherungsfreiheit. Dass du später wieder Vollzeit arbeitest, zählt zunächst nicht.

Kurze Minderung

Dauert die Minderung in der Regel nicht länger als drei Monate, bleibt die Versicherungsfreiheit bestehen.

Kurzarbeit, Wiedereingliederung

Hier bleibt dein Status für die Dauer unverändert – das Kurzarbeitergeld ersetzt das fehlende Entgelt.

Quelle für alle drei Punkte: GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 5.1. Was das für dein Datum bedeutet, rechnet der Fristenrechner.

Befreiung bei Teilzeit: die drei Wege

Wirst du pflichtig, kannst du in drei Fällen trotzdem privat bleiben. Den Antrag stellst du binnen drei Monaten nach Beginn der Pflicht bei einer Krankenkasse; die Befreiung „kann nicht widerrufen werden“ (§ 8 Abs. 2 SGB V).

Befreiungstatbestände für Teilzeit nach § 8 Abs. 1 SGB V, Wortlaut gekürzt; abgerufen 10.10.2026.
GrundVoraussetzungGilt für
Nr. 2 – Elternzeitnicht volle Erwerbstätigkeit während der Elternzeit (höchstens 32 Wochenstunden, § 15 Abs. 4 BEEG)nur die Elternzeit
Nr. 2a – Pflegezeitreduzierte Arbeitszeit in Pflegezeit (bis 6 Monate) oder Familienpflegezeit (bis 24 Monate, mind. 15 Wochenstunden)nur die Freistellung
Nr. 3 – halbe StelleArbeitszeit auf höchstens die Hälfte vergleichbarer Vollzeitkräfte; seit mindestens fünf Jahren wegen der Grenze versicherungsfrei (Elternzeit, Elterngeld und Pflegezeit werden angerechnet)die Teilzeit-Beschäftigung, auch bei neuem Arbeitgeber im Anschluss

Was nicht geht: eine Befreiung, weil du auf 60 oder 70 % reduzierst, oder eine Befreiung nach Nummer 1, weil dein Gehalt sinkt. Nummer 1 greift nur, wenn die Grenze steigt und dein Gehalt nicht mitwächst. Alle Gründe im Überblick: Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V.

So beantragst du die Befreiung

Kasse wählen

Den Antrag stellst du bei einer gesetzlichen Krankenkasse, die du für die Pflichtversicherung wählen könntest – nicht bei deinem PKV-Versicherer.

Nachweise beilegen

Teilzeitvereinbarung oder Bescheinigung der Elternzeit bzw. Pflegezeit und eine Bestätigung deines Versicherers, dass du gleichwertig privat versichert bist.

Frist halten

Drei Monate ab Beginn der Pflicht. Die Befreiung wirkt rückwirkend, wenn du seitdem keine Kassenleistungen genutzt hast.

Arbeitgeber informieren

Gib den Bescheid an die Personalabteilung – sie meldet dich dann nicht zur GKV an und zahlt den Zuschuss zur PKV.

Wichtig für dein Gespräch mit dem Arbeitgeber: Kläre vor Beginn der Teilzeit, ab welchem Tag das neue Gehalt gilt, ob feste Sonderzahlungen anteilig weiterlaufen und wie hoch der Zuschuss danach ist. Diese drei Punkte entscheiden, ob du über der Grenze bleibst und was du netto zahlst.

PKV Teilzeit 2027: Was die neue Grenze bedeutet

Zum 01.01.2027 soll die Versicherungspflichtgrenze auf 84.150 € steigen – inklusive einer Sonderanhebung um 3.600 €. Für Angestellte, die am 31.12.2026 wegen der Grenze versicherungsfrei und privat versichert sind, sieht das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz eine eigene Grenze vor: 80.550 € (§ 6 Abs. 8 SGB V n. F.; Werte laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend).

Versicherungspflichtgrenze 2026 und 2027

Jahresarbeitsentgelt in Euro – darüber bist du als Angestellte/r versicherungsfrei

0 €25k €50k €75k €100k €77.400Grenze 202680.550Grenze 2027 für am 31.12.2026 Privatversicherte*84.150Grenze 2027 allgemein*

§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 und Abs. 8 SGB V; *Rechengrößen 2027 laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026, Bundesrat ausstehend.

Für Teilzeitkräfte heißt das: Liegt dein Teilzeit-Gehalt 2026 zwischen 77.401 € und 80.550 €, bist du 2026 noch versicherungsfrei, wirst aber am 01.01.2027 wegen der Anhebung pflichtig. Dann greift die Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V – der PKV-Verband nennt als Frist „bis Ende März“. Wichtig: Diese Befreiung gibt es nur wegen der Anhebung. Reduzierst du 2027 weiter, gelten wieder die Regeln oben.

Drei Beispiel-Profile

Die Profile sind Rechenbeispiele, keine echten Kundenfälle. Sie zeigen, wie stark das Ergebnis von Gehalt, Arbeitszeit und Anlass abhängt (Grenze 2026: 77.400 €).

36 Jahre, 4-Tage-Woche

110.000 € Vollzeit, Reduktion auf 80 % = 88.000 €. Liegt über der Grenze – und 2027 auch über 80.550 €. Sie bleibt privat, der Arbeitgeberzuschuss bleibt beim Höchstbetrag. Nichts zu tun.

44 Jahre, halbe Stelle

124.000 € Vollzeit, Reduktion auf 50 % = 62.000 €, seit neun Jahren versicherungsfrei. Pflicht ab dem ersten Teilzeit-Tag, aber Befreiung nach Nr. 3 möglich – Antrag binnen drei Monaten. Zuschuss danach rund 452 € plus 93 €, höchstens die Hälfte des Beitrags.

39 Jahre, 70 % nach der Elternzeit

96.000 € Vollzeit, Rückkehr mit 70 % = 67.200 €. Pflichtig, und weil es mehr als die halbe Stelle ist, gibt es keine Befreiung. Er wählt eine kleine Anwartschaft. Geht er später im selben Job wieder in Vollzeit über die Grenze, endet die Pflicht mit Ablauf dieses Jahres – dann lebt seine PKV ohne Gesundheitsprüfung wieder auf.

Teilzeit bei einem neuen Arbeitgeber

Die Befreiung nach Nummer 3 gilt nicht nur, wenn du beim bisherigen Arbeitgeber reduzierst. Sie gilt auch für Beschäftigte, „die im Anschluss an ihr bisheriges Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen“, das höchstens die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit umfasst (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Auch hier gilt: fünf Jahre Versicherungsfreiheit wegen der Grenze, Antrag binnen drei Monaten. Wechselst du dagegen mit mehr als halber Stelle und einem Gehalt unter der Grenze, bist du ab dem ersten Arbeitstag pflichtversichert. Mehr zu Wechseln zwischen zwei Jobs: PKV beim Jobwechsel.

Kurzarbeit ist keine Teilzeit

Kurzarbeit senkt dein Gehalt nur vorübergehend, und das Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil davon. Der GKV-Spitzenverband zählt Kurzarbeit deshalb zu den wenigen Fällen, in denen dein Versicherungsstatus unverändert bleibt – auch wenn das ausgezahlte Entgelt unter die Grenze fällt (Grundsätzliche Hinweise vom 20.03.2019, Nr. 5.1). Dasselbe gilt für eine stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Krankheit. Für eine vertraglich vereinbarte Teilzeit gilt diese Ausnahme nicht.

Und Beamte in Teilzeit?

Für Beamtinnen und Beamte gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht: Sie sind unabhängig vom Gehalt versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Teilzeit ändert an Beihilfe und privater Restkostenversicherung deshalb in der Regel nichts. Was sich bei der Beihilfe in Teilzeit oder Elternzeit ändern kann, regeln Bund und Länder in ihren Beihilfevorschriften – frag dazu deine Beihilfestelle.

Arbeitgeberzuschuss in Teilzeit

Bleibst du privat – oder lässt du dich befreien –, zahlt dein Arbeitgeber weiter einen Zuschuss. § 257 Abs. 2 SGB V nennt ausdrücklich Beschäftigte, die „von der Versicherungspflicht befreit“ sind. Der Zuschuss richtet sich aber nach deinem neuen Gehalt: 2026 8,75 % für die Kranken- und 1,8 % für die Pflegeversicherung, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat und höchstens die Hälfte deines Beitrags.

Arbeitgeberzuschuss 2026 nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI; eigene Berechnung, vor Begrenzung auf die Hälfte des Beitrags.
Teilzeit-Brutto pro MonatKrankenversicherungPflegeSumme
4.000 €350,00 €72,00 €422,00 €
5.000 €437,50 €90,00 €527,50 €
ab 5.812,50 €508,59 €104,63 €613,22 €

Wer mit 6.500 € in Teilzeit über der Grenze bleibt, bekommt also weiter den Höchstzuschuss. Mit 4.000 € und Befreiung sinkt er auf höchstens 422 €. Rechenbeispiele und Sonderfälle stehen im Ratgeber PKV Teilzeit: Arbeitgeberzuschuss; das Primärthema „Arbeitgeberzuschuss 2027“ erklärt unser Ratgeber zum Arbeitgeberzuschuss 2027.

Teilzeit in der Elternzeit – und danach

In der Elternzeit endet die Versicherungsfreiheit mit deren Beginn – die Monatsfrist für unbezahlte Zeiten gilt hier nicht (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGB IV). Arbeitest du nicht, entsteht aber keine Versicherungspflicht: Deine PKV läuft weiter, ohne Arbeitgeberzuschuss. Eine Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Partner ist ausgeschlossen, wenn du zuletzt nicht gesetzlich versichert warst (§ 10 Abs. 1 Satz 7 SGB V).

Arbeitest du in der Elternzeit in Teilzeit unter der Grenze, wirst du pflichtig – und kannst dich nach Nummer 2 befreien lassen, nur für die Elternzeit. Bei der Rückkehr kommt es auf die Variante an (GKV-Spitzenverband, Nr. 4.3):

  • Keine Teilzeit in der Elternzeit oder mit Befreiung: Bei Rückkehr über der Grenze bist du sofort wieder versicherungsfrei.
  • Teilzeit in der Elternzeit ohne Befreiung: Die Pflicht endet frühestens zum Jahresende, wenn du auch die Grenze des nächsten Jahres überschreitest (§ 6 Abs. 4 SGB V).
  • Rückkehr in Teilzeit unter der Grenze: neue Befreiung nur nach Nummer 3 – höchstens halbe Stelle, fünf Jahre Versicherungsfreiheit, Elternzeit wird angerechnet.

Die ganze Mechanik: PKV in der Elternzeit: Befreiung, Teilzeit, Rückkehr. Was der Beitrag in der Elternzeit kostet, erklärt unser Ratgeber zum PKV-Beitrag in der Elternzeit.

Teilzeit für die Pflege von Angehörigen

Wer einen nahen Angehörigen pflegt, kann nach dem Pflegezeitgesetz bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aussetzen (§ 4 PflegeZG) oder nach dem Familienpflegezeitgesetz bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden weiterarbeiten (§ 2 FPfZG); zusammen höchstens 24 Monate je Angehörigem. Rutschst du dabei unter die Grenze, kannst du dich nach § 8 Abs. 1 Nr. 2a SGB V befreien lassen – für die Dauer der Freistellung. Danach gilt wieder die normale Regel: Bleibst du in Teilzeit unter der Grenze, hilft nur noch Nummer 3; die Pflegezeit wird bei den fünf Jahren angerechnet.

Gut zu wissenBei einer vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz endet die Versicherungsfreiheit sofort; eine Versicherungspflicht entsteht ohne Entgelt aber nicht (§ 7 Abs. 3 Satz 4 SGB IV; GKV-Spitzenverband, Nr. 5.3). Deine PKV läuft dann ohne Arbeitgeberzuschuss weiter.

Häufige Irrtümer zur PKV in Teilzeit

„Ich bleibe bis Jahresende privat“

Nein. Unter der Grenze endet die Versicherungsfreiheit am Tag der Änderung. Das Jahresende zählt nur, wenn du die Grenze überschreitest.

„Es zählt die Beitragsbemessungsgrenze“

Für die Frage „privat oder gesetzlich“ zählt die Versicherungspflichtgrenze: 77.400 € statt 69.750 € (2026).

„Mit 60 % Teilzeit kann ich mich befreien lassen“

Nur mit höchstens der Hälfte der Arbeitszeit und fünf Jahren Versicherungsfreiheit – oder in Elternzeit bzw. Pflegezeit.

„Befreit heißt: kein Zuschuss mehr“

Doch. Auch Befreite bekommen einen Arbeitgeberzuschuss – berechnet auf das Teilzeit-Gehalt (§ 257 Abs. 2 SGB V).

Wenn du in der Teilzeit gesetzlich wirst: Anwartschaft oder Kündigung

Gibt es keine Befreiung, wirst du gesetzlich versichert. Arbeitgeber und du teilen sich den GKV-Beitrag. Für deine PKV hast du zwei Optionen:

Anwartschaft

  • Du zahlst einen Bruchteil – kleine Anwartschaft bei DKV und HUK-COBURG 5 % des Beitrags.
  • Gehst du wieder in Vollzeit über die Grenze, kehrst du ohne Gesundheitsprüfung zurück.
  • Die große Anwartschaft hält sogar dein Eintrittsalter.

Kündigung

  • Binnen drei Monaten rückwirkend möglich (§ 205 Abs. 2 VVG).
  • Spart die Anwartschaftskosten.
  • Rückkehr nur mit neuem Vertrag, Gesundheitsprüfung und höherem Eintrittsalter.

Was die Anwartschaft in deinem Fall kostet, rechnet der Anwartschafts-Rechner. Den Hintergrund liefert der Ratgeber Anwartschaft in der PKV.

Zurück in Vollzeit: wann du wieder privat sein darfst

Hier gilt die Jahresend-Regel. Steigt dein Gehalt im selben Job wieder über die Grenze, endet die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres – und nur, wenn du auch die Grenze des Folgejahres überschreitest (§ 6 Abs. 4 SGB V). Wer also im März 2027 in Vollzeit zurückkehrt, wird frühestens zum 01.01.2028 wieder versicherungsfrei, wenn sein Gehalt dann auch über der Grenze 2028 liegt. Wechselst du für die Vollzeit den Arbeitgeber und liegst vorausschauend über der Grenze, bist du ab dem ersten Tag versicherungsfrei. Mit Anwartschaft lebt deine PKV dann ohne Gesundheitsprüfung wieder auf – denk an die meist zweimonatige Meldefrist und an den Austritt aus der GKV binnen zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse (§ 188 Abs. 4 SGB V).

Teilzeit ab 55: die Sonderregel

Ab 55 bleibt versicherungsfrei, wer in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Für Teilzeitkräfte ab 55 heißt das meist: Du bleibst privat, auch wenn dein Gehalt unter die Grenze fällt – und dein Arbeitgeber zahlt weiter einen Zuschuss, denn § 257 Abs. 2 SGB V nennt auch die nach § 6 Abs. 3a Versicherungsfreien. Der Weg zurück in die GKV ist dann allerdings in der Regel dauerhaft versperrt.

Checkliste vor dem ersten Teilzeit-Tag

  • Neues Jahresgehalt mit festen Sonderzahlungen ausrechnen und mit 77.400 € (2026) bzw. 80.550 € (2027, Entwurf) vergleichen.
  • Arbeitszeit prüfen: höchstens die Hälfte? Seit fünf Jahren versicherungsfrei? Dann ist Nummer 3 möglich.
  • In Elternzeit oder Pflegezeit? Dann Nummer 2 bzw. 2a – nur für diese Zeit.
  • Befreiung binnen drei Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen, PKV-Nachweis beilegen.
  • Keine Befreiung möglich? Anwartschaft vereinbaren oder binnen drei Monaten rückwirkend kündigen.
  • Arbeitgeberzuschuss neu berechnen lassen – und den Tarif prüfen, wenn der Zuschuss sinkt.

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Häufige Fragen

Kann ich privat versichert bleiben, wenn ich Teilzeit arbeite?

Ja, wenn dein regelmäßiges Jahresgehalt in Teilzeit weiter über der Versicherungspflichtgrenze liegt – 2026 über 77.400 €. Liegt es darunter, wirst du ab dem Tag der Änderung pflichtversichert. Privat bleiben kannst du dann nur mit einer Befreiung: in Elternzeit, Pflegezeit oder mit höchstens halber Stelle nach fünf Jahren Versicherungsfreiheit.

Wer zahlt die Krankenversicherung bei Teilzeitbeschäftigung?

Bleibst du privat oder wirst du befreit, zahlst du deinen PKV-Beitrag und erhältst vom Arbeitgeber einen Zuschuss – 2026 8,75 % plus 1,8 % deines Bruttos, höchstens die Hälfte des Beitrags (§ 257 SGB V). Wirst du gesetzlich, teilen sich Arbeitgeber und du den GKV-Beitrag.

Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur PKV bei Teilzeitbeschäftigung?

Er richtet sich nach deinem Teilzeit-Gehalt: 2026 8,75 % für die Kranken- und 1,8 % für die Pflegeversicherung, bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 € im Monat. Bei 4.000 € brutto sind das 422 €, höchstens aber die Hälfte deines Beitrags. Der Höchstzuschuss liegt 2026 bei 613,22 €.

Kann ich privat versichert bleiben, wenn ich weniger verdiene?

Nur wenn du über der Grenze bleibst. Ein sinkendes Gehalt ist kein Befreiungsgrund – die Befreiung wegen der Grenze (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) gilt nur, wenn die Grenze steigt. Mit einer Anwartschaft kannst du dir die Rückkehr in die PKV ohne neue Gesundheitsprüfung offenhalten.

Was ändert sich 2027 für Teilzeitkräfte in der PKV?

Laut Kabinettsbeschluss vom 07.10.2026 steigt die Grenze auf 84.150 €; für Angestellte, die am 31.12.2026 privat versichert sind, gilt 80.550 € (Bundesrat ausstehend). Wer mit seinem Teilzeit-Gehalt 2027 darunter fällt, wird wegen der Anhebung pflichtig und kann sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreien lassen – laut PKV-Verband bis Ende März.

Gilt das auch für Beamte in Teilzeit?

Nein. Beamtinnen und Beamte sind unabhängig vom Gehalt versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Teilzeit ändert an Beihilfe und PKV in der Regel nichts – Details zur Beihilfe in Teilzeit regelt der Dienstherr.

Quellen

  1. § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Abs. 1 Nr. 1, 2; Abs. 3a; Abs. 4) – abgerufen 10.10.2026
  2. § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht – abgerufen 10.10.2026
  3. § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte – abgerufen 10.10.2026
  4. GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit bei Überschreiten der JAEG – 20.03.2019, Nr. 4.3, 5.1, 5.3
  5. § 205 VVG – Kündigung bei Versicherungspflicht (Abs. 2) – abgerufen 10.10.2026
  6. § 15 BEEG – Anspruch auf Elternzeit – abgerufen 10.10.2026
  7. § 2 FPfZG – Familienpflegezeit – abgerufen 10.10.2026
Redaktion KV-Statuswechsel.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der privaten Krankenversicherung bei Statuswechsel (Teilzeit, Arbeitslosigkeit, Elternzeit, Auszeit, Anwartschaft) (Stand: 10. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Krankenkasse, keine Arbeitsagentur, kein Jobcenter; über Versicherungspflicht, Befreiung und Zuschüsse entscheiden allein diese Stellen. Herausgeber: KV-Statuswechsel.de. KV-Statuswechsel.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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